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Übermittlung per Telefax an die Telefax-Nr.: 030/ 18580 - 9525

Frau

Brigitte Zypries

Bundesjustizministerin

Bundesministerium der Justiz

Mohrenstraße 37

D - 10117 Berlin

 

Düsseldorf, den 28. März 2009

 

 

Erstes offenes Faxschreiben an

Frau Brigitte Zypries

Bundesjustizministerin

 

 

Adam Opel GmbH

 

Sehr geehrte Frau Ministerin,

 

gemäß den Medienberichten bestehen in den Verhandlungen zwischen der Adam Opel GmbH und der Muttergesellschaft GM über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den Patenten und Markenrechten der Adam Opel GmbH Auffassungsdifferenzen.

Unklar ist insbesondere, welche rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Patente und Marken nach dem Verkauf von Opel an GM zwischen GM und den Regierungsstellen in den USA erfolgten.

Die widersprüchlichen und nebulösen Aussagen von offizieller Stelle in den USA lassen vermuten, dass eine offene Kommunikation und partnerschaftliche Verhandlung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht oder zurzeit noch nicht gewollt ist.

 

Nach dem Grundsatz des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens aus dem Kalenderjahr 1994 (kurz: Anfechtungsgesetz - AnfG) können Rechtshandlungen eines Schuldners, der seine Gläubiger benachteiligt, angefochten werden.

 

Gemäß § 19 des Anfechtungsgesetzes ist bei Sachverhalten mit Auslandsberührung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

 

Befindet sich der Gläubiger nicht in der Insolvenz, dann können Gläubiger im Rahmen des Anfechtungsgesetzes Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, die er vorgenommen hat, um sein Vermögen im Rahmen der Zwangsvollstreckung vor seinen Gläubigern zu retten. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann können nach

§ 3 des Anfechtungsgesetzes die Gläubiger sämtliche Rechtshandlungen, die der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, getätigt hat, anfechten, vorausgesetzt, der andere Teil kannte zum Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz des Schuldners.

 

Eine Subsumierung des Vorgangs der Adam Opel GmbH und GM auf das Anfechtungsgesetz ist aufgrund der ungeklärten Sachlage und der womöglich vorsätzlichen Schwächung der Informationsfreigabe schwierig.

 

Aus diesen Gründen wäre es sinnvoll, dass Sie dem Ministerium für Wirtschaft und Technologie die notwendige Hilfestellung in Rechtsfragen für die Verhandlungen mit Opel / GM zukommen lassen.

 

Auf der kurzen Zeitachse ist für die Handelnden bei Opel guter Rat teuer, da möglicherweise die Transaktionen strafbefangen sein könnten, bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Vermögenswerte retten zu wollen. Bei Verletzung der Bestimmungen nach § 283 des Strafgesetzbuches

 

drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis. Daneben obliegt dem Geschäftsführer einer

GmbH die Pflicht, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, andernfalls macht er sich gemäß

§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar.

 

Aus einer abgestimmten Zusammenarbeit zwischen Ihrem Ministerium und dem Wirtschaftsministerium im Sinne der Opelaner und des deutschen Volkes ist durch Ihr möglicherweise notwendiges Eingreifen eine Optimierung der Vorgänge um Opel zu erreichen.

 

Wir würden es deshalb begrüßen, wenn Sie als amtierende Ministerin sich der Sache persönlich annehmen und danach dem DRSB e.V. persönlich über die Ergebnisse Bericht erstatten könnten.

 

Mit freundlichen und besten Grüßen

Ihr

Ihr

Udo Piasetzky

Hans - Josef Leiting

Vorstandsvorsitzender des

DRSB e.V.

Steuerberater und Vorsitzender der

Rentenkommission des DRSB e.V.

 

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