„Dampf ablassen“
Leserbriefe von DRSB - Lesern
Spezialausgabe zum Thema
Was sind Garantien der Versicherer
unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen wert?
10. Juni 2010
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E - Mail
Was sind Garantien der Versicherer unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Wert?
Lohnt sich der Abschluss einer KLV / Rentenversicherung für den Kunden heute noch?
Sehr geehrter Herr Piasetzky,
was sind Garantien bei den Lebensversicherern wirklich wert?
Das VVG Versicherungsvertragsgesetz in neuester Fassung von 2008 ist das bestimmende Gesetz über alle Versicherungsverträge.
Es ist wie jedes Gesetz, keine leichte Lektüre und manchmal für den Laien, den Kunden unverständlich. Dabei sei nur am Rande die Frage aufgeworfen, für wem wurde das Gesetz, insbesondere die Änderung 2008 geschrieben?
Für die Kunden, also den Laien oder für die Fachleute?
Eine Gesetz, was jeden Bürger in irgendeiner Weise betrifft - und sei es nur bei der KFZ - Versicherung sollte verständlich geschrieben sein und vom Geist keine Partei bevor- oder benachteiligen.
Der §163 des VVG - Prämien- und Leistungsänderungen [ neues VVG ] ist aber von entscheidender Bedeutung und soll hier näher betrachtet werden.
Gerade in Bezug auf langjährige Verträge, wie dies Berufsunfähigkeitsversicherungen und Lebens-, Renten -, oder auch Risikolebensversicherungen naturgemäß sind, spielt dieser §163 eine große Rolle.
VVG §163 :
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Im Kommentar zum neuen VVG heißt es dazu ( Verlag C:H . Beck VVG Herausgeber Prof. W. Römer und Dr. D. Klimke):
Zitat:
„§ 163 VVG - E sieht das Recht des VR zur Neufestsetzung der Prämie vor, ohne eine entsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorzusehen. Damit werden solche Klauseln in anderen Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterliegen aber jedoch der allgemeinen Kontrolle nach §305 ff BGB. …“
Zitat Ende.
Hinweis: § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.
Noch vor 2-3 Jahren wurden BU - Versicherung als „schlecht“ eingestuft, wenn der VR nicht ausdrücklich auf die Anwendung des §163 ( früher §172 VVG ) verzichtet hat.
So gab es bei der Rating Agentur Franke Bornberg eben nicht die Bestbewertung
„FFF“, wenn der VR diesen Verzicht nicht vereinbart hat.
Heute sieht man diese Sache anders.
Der Verzicht spielt bei der Bewertung der BU durch Franke / B. keine Rolle mehr.
Warum?
Auf die Beantwortung dieser Frage komme ich noch zu sprechen.
Es gibt jedoch noch BU - Versicherer, die diesen Verzicht in Ihren Bedingungen auch heute noch anbieten, wie Dialog, Swiss Life oder Alte Leipziger. Dies ist natürlich für den Kunden positiv.
Obwohl auch hier ja nur die Anhebung der Bruttoprämie vom § 63 betroffen ist und nicht die ( „ rabatierte Vorauszahlung aus den Überschüssen der Gesellschaft ) der Netto - Prämie.
Viel größere Bedeutung hat aber der § 163 VVG für die kapitalbildenden Versicherungen, egal ob Kapitallebens- oder Rentenversicherung, oder auch Rürup –und Riester- R Ente.
Er berechtigt den VR zur Herabsetzung der garantierten Versicherungsleistungen mit Treuhänderzustimmung, wenn siehe Abs. 1
„sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,“
Die Absenkung erfolgt nach den Grundsätzen des § 163 Abs. 2
„ die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und…“
Ein nicht vorhersehbares Risiko ist die Lebenserwartung, deren Steigen und Prognose schon hellseherische Fähigkeiten oder einen „Super - Aktuar“ erfordert.
So ist meine persönliche Aussage an meine Mandanten immer:
Es gibt keine garantierte Rente!
Diese Meinung verstärkt sich noch, wenn man den §89 VAG die Satzung und Aussagen von Protektor AG auf deren Homepage liest.
VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen:
Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.
Aussagen, die sich so auch bei Protektor AG, dem Sicherungsfonds für Lebensversicherungen, wieder finden:
Zitat:
Müssen die Versicherungsnehmer
mit Kürzungen von
Leistungen aus den Versicherungsverträgen rechnen?
Sofern die finanziellen Mittel
des Sicherungsfonds
nicht ausreichen, einen übertragenen Versicherungsbestand zu sanieren, setzt
die Aufsichtsbehörde die vertraglich garantierten Leistungen aus den
übernommenen Verträgen um maximal 5% herab.
Außerdem kann die Aufsichtsbehörde
Anordnungen treffen, um eine außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.
Zitat Ende
Man sieht, die Aussagen sind eindeutig und sehen Leistungskürzungen auch bei garantierten Leistungen vor.
Auch in §169 (6) VVG Rückkaufswert:
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Oder in § 53 VVG Überschußbeteiligung:
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschußbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschußbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschußbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
Das gleiche Bild, der Versicherer kann Leistungen kürzen.
Nimmt man noch den aktuellen Aspekt, der offensichtlich nicht vorhandenen Kontrolle und Aufsicht durch die staatlichen Stellen (wie Bafin) oder auch durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hinzu, verstärkt sich die Gefahr für die Kundengelder.
Dies ist auch Folge der von der EU seit 1994 betriebenen Deregulierung des Versicherungs- und Finanzmarktes.
Auch das in guter Absicht, aber schlecht gemachte Versicherungsinformationsgesetz
( VVG- InfoV 18.12.2007, Bundesgesetzblatt Teil i 2007 Nr. 66 ), was die Kunden ( und Makler?) über die ( kalkulatorischen § 2 Abs. 1 u. 2 ) Kosten des Produktes aufklären soll, trägt nicht zur Aufklärung des Kunden bei, oder auch zu einer nachvollziehbaren Berechnung von Renditen, da die Kostenangaben fehlen bzw. nicht exakt sind.
Einen aktuellen Bezug zu den von Lobbyisten hochgejubelten Rürup – und Riester – R Enten muss erlaubt sein.
Sind nun diese staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte besonders geschützt?
Gibt es eine Staatsgarantie, für die zum Teil vom Staat (sprich Steuerzahler) zur Verfügung gestellten Gelder (Zulagen bei Riester)?
Nein - diese Staatsgarantie gibt es nicht!
Nun gibt es nur noch einen Aspekt, der auch nicht verschwiegen werden soll.
Die 2,25% Zinsgarantie der Versicherungswirtschaft auf Kundengelder.
Auf welche Gelder?
Natürlich wird von den vom Kunden gezahlten Betrag auch die Kosten für den Versicherungsschutz (Todesfall bei KLV oder Langlebigkeit bei Rente , eventl. BU – Beitragsbefreiung / BU – Rente , Verwaltungsgebühren, Vertriebsgebühren) abgezogen, der Restbetrag, also der Anlagebetrag ist der verzinste Betrag oder der in eine Fondsanlage geht.
Nicht ohne Betrachtung sollte man den schlimmsten Fall lassen, dass eine Versicherung so ins straucheln kommt (lassen wir die Ursache jetzt mal außer Acht), dass dies zur Insolvenz führt.
Ein Versicherer kann nun die Notbremse mit dem §163 VVG ziehen und die Leistungen kürzen.
Eine Leistungskürzung wird der Kunde dann aber eher hinnehmen, als eine völlige Leistungseinstellung akzeptieren.
Dies ist sicher der Grund, warum man bei der Bewertung von BU - Versicherern den Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG nun von Seiten der Rating - Agenturen nicht mehr gerne sieht.
Der Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG steigert das Risiko der VR zur Insolvenz, dann natürlich auch zum Nachteil des Kunden.
Ein weiteres Manko generell ist die Begünstigung von Versicherungsverträgen bezüglich Altersvorsorge, durch die Steuergesetzgebung in der sehr begrenzten Vorsorge - Pauschale.
Fonds - und Banksparpläne von Typ Riester begünstigt man steuerlich, aber die freie Geldanlage nach dem 3. Schichtenmodell für die 3.Schicht ist nicht vorgesehen.
Die Verbraucherzentralen
spielen bei diesem Thema ihr eigenes Spiel:
Einerseits raten Sie von Neuabschlüssen zu KLV und Rentenversicherungen vehement ab, andererseits empfehlen Sie die Riester – R Ente (wohl in Abhängigkeit vom Staat wegen deren Finanzierung).
Bestes Beispiel der Ampelscheck der VbZ Hamburg, von Frau Castello.
Sie weisen weiterhin auf die nicht unerheblichen Vertriebskosten bei diesen Produkten hin und empfehlen den Verbrauchern, doch die Offenlegung der Provision (Courtage beim Makler) vom Vermittler zu verlangen. Eine Neiddiskussion führt letztlich auch zu immer weniger Akzeptanz durch den Kunden. Vergleicht man die Abschluss, Vertriebs- und Verwaltungskosten der privaten Versicherungen (von mind. 4 % bis weit über 10 % Vertriebskosten ist bei den Privaten die Rede) mit denen der staatlichen Rentenversicherung, treten natürlich enorme Unterschiede zu Tage.
Mit den Abschlusskosten finanzieren aber letztlich tausende Vermittler Ihren Lebensunterhalt, der nach dem gewaltigen Einbruch von Neuabschlüssen (man spricht von ca.30 %) deren Anteil an den Gesamteinahmen der Vermittler immer weniger wird.
Ein weiterer Aspekt kommt hinzu:
Die Inflation, deren Höhe.
Dies bedeutet dann auch, dass selbst bei positiver Rendite bezogen auf das angesparte Kapital die wirkliche Rendite unter Beachtung der Inflationsrate wahrscheinlich im Negativbereich liegen wird. Der Kunde also wesentlich weniger Kapital (Kaufkraft) für den Konsum im Alter zur Verfügung hat, als mal geplant war.
Die nachgelagerte Besteuerung der privaten Rentenversicherungen, die Anrechnungen dieser Renten, ( auch der Riester – R Ente !!), bei der Grundversorgung im Alter und das vor allem im Osten zu befürchtende Absinken des allgemeinen Rentenniveaus unter die Grundsicherung( siehe DIW Studie Prof. Dr. Steiner 3-2010), sind Gründe keine KLV oder Rentenversicherung mehr abzuschließen.
Berücksichtig man noch Spezialfälle, wie die fondsgebundenen Versicherungsprodukte, wo teilweise der Fondsanbieter die Garantie verspricht, so kommt mit dem Wegfall dieser Garantie ein weiteres Risiko für den Kunden hinzu.
Betrachte man nun das ganze Thema Altersvorsorge und Versicherungen aus der Sicht des Kunden bezüglich der verschiedenen Gruppen der Vermittler, so muss man dem Kunden noch folgendes ganz klar sagen:
Der Bankberater,
der Vertreter des Strukturvertriebes,
der gebundene Versicherungsvertreter, der Mehrfachagent,
sie alle haften für Ihre Beratung nicht, oder
nur zu einem begrenzten Teil.
Sie haften dem Kunden gegenüber nicht für die Auswirkungen der Gesetze wie § 163 VVG oder VAG § 89.
Daher ist es leicht für diesen Personenkreis, diese Produkte, einschließlich Rürup – und Riester – R Ente, zu empfehlen und an den Kunden zu bringen.
Diesen Produktverkauf, vom Produktgeber und Verkäufer maßgeblich zu deren Vorteil initiiert, hat aber nichts mit einem so oft gepriesenen „Erfolgsmodell – Riester – R Ente“ zu tun.
Nein, nur einfach mit dem Umstand, dass die große ( Stand : 31. März 2009) Anzahl der Vermittler eben gebundene Vermittler sind und nur 37.747 Versicherungsmakler darunter sind.
( Quelle: http://www.dasinvestment.com/berater/news/datum/2010/03/12/wie-viele-vermittler-es-wirklich-gibt/ ) .
Bei den Maklern muss man aber auch Unterschiede in der Rechtsform machen.
Eine Makler GmbH haftet für Ihre Beratung als GmbH ( beschränkte Haftung) und fällt somit zum größten Teil als Ansprechpartner (Schuldner) für den Kunden auch weg, weil eben nur das Haftungspotential der GmbH greifbar ist.
Der Einzelmakler trägt das Risiko ganz, total, allein.
Was in diesen Fällen, der Absenkung von Garantieleistungen durch den VR oder auf Anordnung der Bafin, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung leistet, ist eine spannende, noch unbeantwortet Frage.
Und: Hängt die Antwort davon ab, ob der Vermittler dem Kunden den Sachverhalt zum § 163 VVG erklärt hat? Ist dies sogar Pflicht des Versicherungsmaklers - siehe Sachwalterurteil - gegenüber seinen Mandanten?
Beispiele/ Pressemeldungen:
So meldete Reuters am 25.07.2009; „Sollte sich die Finanzkrise verschärfen, schließt der GDV eine Überforderung der Auffangversicherung für Lebensversicherungen, Protektor, nicht aus.
Den ganzen Markt kann Protektor nicht auffangen, sagt GDV Präsident R.-Peter Hoenen
Klage gegen ALLIANZ Lebensversicherungs-AG, Wer macht mit? http://www.vzhh.de/
Portfolio 4-2010; Rätselraten über Riester – R Ente; Detlef Pohl, Gutachten der Uni Bayreuth;
Axa nimmt „Twin Star“ vom Markt , Handelsblatt vom 15.04.209 , wegen zu hoher Garantiewert bei „Variable Annuities“ ;
Massive Bilanz - Missstände bei der Württembergischen, Handelsblatt am 19.07.2007
März 2010 Delta Lloyd stellte Vertrieb von Lebensversicherungen in Deutschland ein.
Weitere Beispiele, Artikel und Kommentare finden Sie auf meiner Homepage
www.Fair-Makler.com
unter dem Foto auf der Startseite zum Thema Riester - Info und Meinungen.
Hinweis an Kunden:
Als Kunde sollten Sie nun aber nicht den Schluss ziehen, alle ihre bestehenden Lebensversicherungen zu kündigen.
Besonders die vor 2005 mit einem wesentlich höheren Garantiezins versehenen, steuerbegünstigten (Steuerfreie Auszahlung) Versicherungen sollte man nun nicht einfach kündigen. Zu beachten ist dabei natürlich der bestehende Versicherungsschutz für den Todesfall oder auch die Beitragsbefreiung bei BU, oder gar die vereinbarte BU – Rente. Vor einer Kündigung sollte der Bedarf an der Absicherung dieser Risiken geprüft und eventuell neu versichert werden.
Ein fairer VersicherungsMakler wird Sie individuell beraten und als Sachwalter des Kunden und seiner Interessen handeln.
Fazit:
Der Vertrieb der Altersvorsorge-Produkte, die in dem Zusammenhang stehenden Gesetze, die Ausprägung der Aufsicht und Kontrolle sind nicht unter dem Aspekt, was nützt dem Kunden am meisten, sondern unter rein wirtschaftlichen Aspekten der Anbieter und des Staates propagiert und entwickelt worden.
Somit ist nach meiner Auffassung unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen sicheren Altersvorsorge die von der Politik vollzogene Umstellung von der umlagefinanzierten zur kapitalgedeckten Altersvorsorge gescheitert.
Der Kunde ist von Anfang an benachteiligt.
Der Versicherungskunde müsste gegen den VR klagen (nach BGB, also Zivilrecht), Sachverständige und Anwälte hinzu ziehen, wenn er Auszahlungen, Rentenhöhe oder Überschussbeteilung anzweifelt. Der Kunde müsste mit hohem Risiko in Vorkasse gehen, daran werden viele Kunden scheitern.
Es bleibt somit für mich die klassische Regel:
Risikoabsicherung und Geldanlage / Altersvorsorge strikt zu trennen (mit Ausnahmen zum Bsp. bei Selbständigen).
Und es bleibt meine Einschätzung:
Rürup- und Riester - R Enten sind ungeeignet für die Lösung des Altersvorsorgeproblems.
Zitat von der Homepage des DRSB vom 17. Mai 2010:
Denn durch den Abschluss jedes Riestermodells
findet zunehmend ein Wechsel von verfügbaren Vermögen,
wie zum Beispiel einem Sparbuch, Festgeldanlage oder einem Wohneigenheim, auf unverfügbares Vermögen statt.
Ein Volk ohne verfügbares Vermögen ist ein Volk ohne Perspektive.
Zitat Ende.
Zum Thema Altersvorsorge
besteht also durch die Politik dringender Handlungsbedarf!
Dies ist meine private Meinung als Nichtjurist, als fairer Versicherungsmakler und dies ist durch das Grundgesetz gedeckt. Über eine Veröffentlichung beim DRSB würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Stopp
Fair-Makler.com
Verwendete Abkürzungen / Quellen
VVG - Versicherungsvertragsgesetz
VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz
VR - Versicherer / Versicherungsgesellschaft
DRSB Deutscher Rentenschutzbund e.V.
BU - Berufsunfähigkeitsversicherungen
GDV Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft
VVG - Zitat und Kommentare Verlag Beck ISBN 978-3-406-56633-2
Protektor AG - http://www.protektor-ag.de/sicherungsfonds/faq/76.aspx
Portfolio international Ausgabe 4 2010 Autor Detlef Pohl
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