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Dampf ablassen

Leserbriefe von DRSB - Lesern

Spezialausgabe zum Thema

Was sind Garantien der Versicherer

unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen wert?

 

10. Juni 2010

 

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E - Mail

 

Was  sind Garantien der Versicherer  unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen  Wert?  

Lohnt sich der Abschluss einer KLV / Rentenversicherung für den Kunden heute  noch?

Sehr geehrter Herr Piasetzky,

 

was sind Garantien bei den Lebensversicherern wirklich wert? 

Das VVG  Versicherungsvertragsgesetz  in neuester Fassung von 2008 ist das bestimmende Gesetz über alle Versicherungsverträge.

Es ist wie jedes Gesetz, keine leichte Lektüre und manchmal für den Laien, den Kunden  unverständlich. Dabei sei nur am Rande die Frage aufgeworfen, für wem wurde das Gesetz, insbesondere die Änderung  2008 geschrieben? 

Für die  Kunden, also den Laien oder für die Fachleute?

Eine Gesetz, was jeden Bürger in irgendeiner  Weise betrifft  - und sei es nur bei der KFZ - Versicherung sollte verständlich geschrieben sein und vom Geist keine Partei bevor- oder benachteiligen.

Der  §163 des VVG - Prämien- und Leistungsänderungen [ neues VVG ] ist aber von entscheidender Bedeutung und soll hier näher betrachtet werden.

Gerade in Bezug auf langjährige Verträge, wie dies Berufsunfähigkeitsversicherungen  und  Lebens-, Renten -, oder auch Risikolebensversicherungen naturgemäß sind, spielt dieser  §163 eine  große Rolle.

VVG §163 :

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Im Kommentar zum neuen VVG heißt es dazu ( Verlag C:H . Beck  VVG  Herausgeber  Prof. W. Römer und Dr. D. Klimke): 

Zitat:

„§ 163 VVG - E  sieht das Recht des VR zur Neufestsetzung  der Prämie vor, ohne eine entsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorzusehen. Damit werden solche Klauseln in anderen Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterliegen aber jedoch der allgemeinen Kontrolle nach §305 ff BGB. …“

Zitat Ende.

Hinweis: § 305  Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.

Noch vor 2-3  Jahren wurden  BU - Versicherung  als „schlecht“ eingestuft, wenn der VR  nicht ausdrücklich auf die  Anwendung des §163  ( früher §172  VVG ) verzichtet hat.

So gab es bei der  Rating Agentur Franke Bornberg  eben nicht die  Bestbewertung 

„FFF“, wenn der VR diesen Verzicht nicht vereinbart hat.

Heute sieht man diese Sache anders.

Der Verzicht spielt bei der Bewertung der BU durch Franke / B.  keine Rolle mehr.  

Warum?

Auf die  Beantwortung dieser  Frage komme ich noch zu sprechen.

Es gibt jedoch noch BU - Versicherer, die  diesen  Verzicht in Ihren  Bedingungen auch heute noch anbieten, wie Dialog, Swiss Life oder Alte Leipziger. Dies ist natürlich für den Kunden  positiv.

Obwohl auch hier ja nur die  Anhebung der  Bruttoprämie vom § 63  betroffen ist und nicht die ( „  rabatierte Vorauszahlung aus den Überschüssen der Gesellschaft ) der   Netto - Prämie.

Viel  größere  Bedeutung hat aber der  § 163  VVG für die  kapitalbildenden  Versicherungen, egal ob Kapitallebens- oder  Rentenversicherung, oder auch Rürup –und Riester- R Ente.

Er berechtigt den  VR zur Herabsetzung der garantierten Versicherungsleistungen mit Treuhänderzustimmung, wenn siehe  Abs. 1

 „sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,“  

Die Absenkung erfolgt nach den  Grundsätzen des  §  163  Abs. 2

„ die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und…“

Ein nicht vorhersehbares  Risiko ist die  Lebenserwartung, deren Steigen und Prognose  schon hellseherische Fähigkeiten oder einen „Super - Aktuar“ erfordert. 

 

So ist meine persönliche  Aussage an meine Mandanten immer:

Es gibt keine garantierte Rente!

Diese Meinung verstärkt sich noch, wenn man den §89 VAG die Satzung  und Aussagen von  Protektor AG  auf deren Homepage liest. 

VAG  § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen:

Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

 

Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

 

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Aussagen, die  sich so auch bei  Protektor AG,  dem Sicherungsfonds  für Lebensversicherungen, wieder finden:

Zitat:

Müssen die Versicherungsnehmer

mit Kürzungen von Leistungen aus den Versicherungsverträgen rechnen?
Sofern die finanziellen Mittel

des Sicherungsfonds nicht ausreichen, einen übertragenen Versicherungsbestand zu sanieren, setzt die Aufsichtsbehörde die vertraglich garantierten Leistungen aus den übernommenen Verträgen um maximal 5% herab.
Außerdem kann die Aufsichtsbehörde

 Anordnungen treffen, um eine außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.

Zitat  Ende

Man sieht, die  Aussagen sind eindeutig und sehen  Leistungskürzungen  auch bei garantierten Leistungen  vor.

Auch  in §169  (6) VVG Rückkaufswert:

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

Oder in § 53 VVG Überschußbeteiligung:

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschußbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschußbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschußbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.

Das gleiche Bild, der Versicherer kann Leistungen kürzen.

Nimmt man noch den aktuellen Aspekt, der offensichtlich nicht vorhandenen  Kontrolle  und Aufsicht durch die staatlichen Stellen (wie Bafin)  oder auch  durch  Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hinzu, verstärkt sich die Gefahr für die Kundengelder. 

Dies ist auch Folge der von der EU seit 1994 betriebenen Deregulierung des  Versicherungs- und Finanzmarktes.

Auch das  in guter Absicht, aber schlecht gemachte  Versicherungsinformationsgesetz

( VVG- InfoV 18.12.2007, Bundesgesetzblatt  Teil i 2007  Nr. 66 ), was die  Kunden ( und Makler?) über die ( kalkulatorischen  § 2  Abs. 1 u. 2  ) Kosten des  Produktes aufklären soll, trägt  nicht zur  Aufklärung des Kunden bei, oder auch zu einer nachvollziehbaren  Berechnung von Renditen, da die Kostenangaben fehlen  bzw. nicht exakt sind. 

 

Einen  aktuellen  Bezug zu den  von Lobbyisten hochgejubelten Rürup – und  Riester – R Enten muss erlaubt sein.

Sind nun diese  staatlich geförderten  Altersvorsorgeprodukte  besonders  geschützt?

Gibt es  eine  Staatsgarantie, für die zum Teil  vom Staat (sprich Steuerzahler)  zur Verfügung gestellten Gelder (Zulagen bei Riester)?  

Nein - diese  Staatsgarantie gibt es nicht!

Nun gibt es  nur noch einen Aspekt, der auch nicht verschwiegen werden soll.

Die  2,25%  Zinsgarantie der Versicherungswirtschaft auf Kundengelder. 

Auf welche Gelder?

Natürlich wird von den vom Kunden gezahlten Betrag  auch die Kosten für den Versicherungsschutz (Todesfall  bei  KLV  oder Langlebigkeit  bei Rente , eventl. BU – Beitragsbefreiung /  BU – Rente , Verwaltungsgebühren, Vertriebsgebühren) abgezogen, der  Restbetrag, also der Anlagebetrag ist der  verzinste Betrag  oder der  in eine  Fondsanlage geht.

Nicht ohne  Betrachtung sollte man  den  schlimmsten Fall lassen, dass  eine  Versicherung  so ins straucheln kommt (lassen wir die Ursache jetzt mal außer Acht), dass dies zur Insolvenz führt.

Ein Versicherer kann nun die  Notbremse mit dem §163 VVG ziehen und die Leistungen kürzen.

Eine Leistungskürzung wird der  Kunde dann aber eher hinnehmen, als  eine völlige Leistungseinstellung akzeptieren.

Dies ist sicher der Grund, warum man bei der Bewertung  von  BU - Versicherern  den Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG  nun von Seiten der Rating - Agenturen nicht mehr gerne sieht.

Der Verzicht auf die  Anwendung des § 163 VVG  steigert das Risiko der VR zur Insolvenz, dann natürlich auch zum Nachteil des Kunden.

 

Ein weiteres  Manko generell ist die Begünstigung von  Versicherungsverträgen bezüglich Altersvorsorge,  durch die Steuergesetzgebung  in der sehr begrenzten Vorsorge - Pauschale.

Fonds - und Banksparpläne von Typ Riester begünstigt  man steuerlich,  aber  die  freie Geldanlage  nach dem 3. Schichtenmodell für die 3.Schicht ist nicht vorgesehen. 

Die Verbraucherzentralen

spielen bei diesem Thema  ihr eigenes Spiel:

Einerseits  raten Sie von Neuabschlüssen zu  KLV und Rentenversicherungen  vehement ab, andererseits empfehlen Sie die  Riester – R Ente (wohl in Abhängigkeit vom Staat wegen deren Finanzierung).

Bestes Beispiel der  Ampelscheck der VbZ Hamburg, von Frau Castello.

Sie weisen weiterhin auf die nicht unerheblichen  Vertriebskosten bei diesen  Produkten hin und  empfehlen den Verbrauchern, doch die  Offenlegung der Provision (Courtage beim Makler)  vom Vermittler zu verlangen. Eine  Neiddiskussion führt letztlich auch zu immer weniger Akzeptanz durch den Kunden. Vergleicht man die Abschluss, Vertriebs- und Verwaltungskosten  der  privaten Versicherungen  (von mind. 4 %   bis weit über  10  % Vertriebskosten ist bei den Privaten die Rede) mit denen der staatlichen Rentenversicherung,  treten natürlich enorme Unterschiede zu Tage.

Mit den Abschlusskosten finanzieren aber  letztlich  tausende Vermittler Ihren  Lebensunterhalt, der nach dem gewaltigen Einbruch von  Neuabschlüssen (man spricht von ca.30 %)  deren Anteil an den Gesamteinahmen der Vermittler immer weniger wird.

Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: 

Die  Inflation, deren Höhe.

Dies bedeutet dann auch, dass selbst bei positiver Rendite bezogen auf das angesparte Kapital  die  wirkliche Rendite unter Beachtung der Inflationsrate wahrscheinlich  im Negativbereich  liegen wird.  Der Kunde also wesentlich weniger Kapital (Kaufkraft) für den Konsum im Alter zur Verfügung hat, als mal geplant war.

 

Die nachgelagerte  Besteuerung der privaten Rentenversicherungen, die  Anrechnungen dieser  Renten, ( auch der  Riester – R Ente !!), bei der Grundversorgung im Alter und das vor allem im Osten zu befürchtende Absinken des allgemeinen Rentenniveaus  unter  die Grundsicherung( siehe  DIW Studie  Prof. Dr. Steiner  3-2010), sind Gründe keine  KLV oder  Rentenversicherung mehr abzuschließen.

Berücksichtig man noch Spezialfälle, wie die  fondsgebundenen  Versicherungsprodukte, wo teilweise der   Fondsanbieter die  Garantie verspricht, so kommt mit dem Wegfall dieser  Garantie ein weiteres  Risiko für den Kunden hinzu. 

Betrachte man nun das ganze Thema  Altersvorsorge und Versicherungen aus der Sicht des  Kunden  bezüglich der verschiedenen  Gruppen der Vermittler, so muss man dem  Kunden  noch folgendes ganz klar sagen:

Der Bankberater,

der Vertreter des Strukturvertriebes,

der gebundene Versicherungsvertreter, der Mehrfachagent,

sie alle  haften für Ihre Beratung nicht, oder

nur  zu einem begrenzten Teil.

Sie haften dem Kunden gegenüber nicht für die  Auswirkungen der Gesetze wie § 163 VVG oder  VAG § 89.  

Daher ist es leicht für diesen Personenkreis, diese  Produkte, einschließlich Rürup – und Riester – R Ente,  zu empfehlen und an den Kunden zu bringen.

Diesen Produktverkauf, vom Produktgeber und Verkäufer maßgeblich zu deren Vorteil initiiert, hat aber nichts  mit  einem  so oft  gepriesenen „Erfolgsmodell – Riester – R Ente“ zu tun.

Nein, nur einfach mit dem Umstand, dass  die große ( Stand : 31. März 2009) Anzahl der Vermittler eben  gebundene  Vermittler sind  und  nur  37.747 Versicherungsmakler darunter sind. 

( Quelle:  http://www.dasinvestment.com/berater/news/datum/2010/03/12/wie-viele-vermittler-es-wirklich-gibt/ ) .

 

Bei den Maklern  muss man aber auch Unterschiede in der Rechtsform machen. 

Eine Makler GmbH  haftet  für Ihre Beratung als GmbH ( beschränkte Haftung) und fällt somit  zum größten Teil als Ansprechpartner (Schuldner) für den Kunden auch weg, weil  eben nur das Haftungspotential der GmbH greifbar ist.

Der Einzelmakler trägt das Risiko ganz, total, allein.

Was in diesen  Fällen, der Absenkung von Garantieleistungen durch den VR  oder auf Anordnung der Bafin, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung leistet, ist eine spannende, noch unbeantwortet  Frage. 

Und:  Hängt die  Antwort davon ab, ob der Vermittler dem Kunden den Sachverhalt zum  § 163  VVG erklärt hat? Ist dies sogar Pflicht des Versicherungsmaklers  - siehe Sachwalterurteil - gegenüber seinen Mandanten?

Beispiele/ Pressemeldungen:

So meldete Reuters am 25.07.2009; „Sollte sich die Finanzkrise verschärfen, schließt der  GDV  eine Überforderung  der Auffangversicherung für Lebensversicherungen, Protektor, nicht aus.

Den ganzen Markt kann Protektor nicht auffangen, sagt GDV Präsident R.-Peter Hoenen

Klage gegen ALLIANZ Lebensversicherungs-AG,  Wer macht mit? http://www.vzhh.de/

Portfolio 4-2010; Rätselraten über Riester – R Ente; Detlef Pohl, Gutachten der Uni Bayreuth;

Axa  nimmt  „Twin Star“  vom Markt , Handelsblatt vom 15.04.209 , wegen zu hoher Garantiewert  bei  „Variable Annuities“ ;

Massive Bilanz - Missstände bei der Württembergischen, Handelsblatt  am 19.07.2007

März 2010 Delta Lloyd stellte Vertrieb von Lebensversicherungen in Deutschland ein.

Weitere  Beispiele, Artikel und Kommentare  finden Sie auf meiner Homepage 

www.Fair-Makler.com

unter dem  Foto auf der Startseite  zum Thema  Riester - Info und Meinungen.

Hinweis an Kunden:

Als Kunde sollten  Sie nun aber nicht den Schluss ziehen, alle ihre bestehenden  Lebensversicherungen zu kündigen. 

Besonders  die vor 2005 mit einem wesentlich höheren Garantiezins versehenen, steuerbegünstigten (Steuerfreie  Auszahlung) Versicherungen sollte man nun nicht einfach kündigen. Zu beachten ist dabei natürlich der bestehende Versicherungsschutz für den  Todesfall oder auch die  Beitragsbefreiung bei BU, oder gar die vereinbarte BU – Rente. Vor einer Kündigung sollte der Bedarf an der Absicherung dieser Risiken geprüft und eventuell neu versichert werden.

Ein fairer VersicherungsMakler wird Sie individuell beraten und als Sachwalter des Kunden und seiner Interessen handeln.

Fazit:

Der  Vertrieb der Altersvorsorge-Produkte, die in dem Zusammenhang stehenden  Gesetze, die  Ausprägung der Aufsicht und Kontrolle sind nicht unter dem Aspekt, was  nützt dem  Kunden am meisten, sondern  unter  rein wirtschaftlichen Aspekten der  Anbieter und des  Staates  propagiert und entwickelt worden.

Somit  ist nach meiner Auffassung unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen sicheren Altersvorsorge  die  von der Politik vollzogene Umstellung von der  umlagefinanzierten zur  kapitalgedeckten Altersvorsorge gescheitert. 

Der Kunde ist von Anfang an benachteiligt.

Der Versicherungskunde müsste  gegen den VR  klagen (nach  BGB, also Zivilrecht),  Sachverständige und Anwälte hinzu ziehen, wenn er  Auszahlungen, Rentenhöhe oder Überschussbeteilung anzweifelt. Der Kunde müsste  mit hohem Risiko in Vorkasse gehen, daran werden viele Kunden scheitern.

Es  bleibt somit für mich die klassische Regel: 

Risikoabsicherung  und  Geldanlage / Altersvorsorge strikt zu trennen (mit Ausnahmen zum Bsp. bei Selbständigen).

Und es bleibt meine Einschätzung: 

Rürup- und Riester - R Enten sind ungeeignet für die Lösung des  Altersvorsorgeproblems.

Zitat von der Homepage des DRSB vom 17. Mai 2010:

Denn durch den Abschluss jedes Riestermodells

findet zunehmend ein Wechsel von verfügbaren Vermögen,

wie zum Beispiel einem Sparbuch, Festgeldanlage oder einem Wohneigenheim, auf unverfügbares Vermögen statt.

Ein Volk ohne verfügbares Vermögen ist ein Volk ohne Perspektive.

Zitat  Ende.

 

Zum Thema  Altersvorsorge

besteht also durch die  Politik dringender Handlungsbedarf!

 

Dies ist meine private Meinung als Nichtjurist, als fairer Versicherungsmakler und dies  ist durch das Grundgesetz gedeckt. Über eine Veröffentlichung beim DRSB würde ich mich freuen.  

 

Mit freundlichen  Grüßen

Eberhard Stopp 

Fair-Makler.com

 

Verwendete Abkürzungen /  Quellen

VVG -  Versicherungsvertragsgesetz

VAG -  Versicherungsaufsichtsgesetz

VR - Versicherer / Versicherungsgesellschaft

DRSB  Deutscher Rentenschutzbund  e.V.

BU - Berufsunfähigkeitsversicherungen

GDV Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft

VVG -  Zitat und Kommentare Verlag Beck ISBN  978-3-406-56633-2 

Protektor AG -  http://www.protektor-ag.de/sicherungsfonds/faq/76.aspx

Portfolio international Ausgabe 4 2010 Autor Detlef  Pohl

 

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Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

Wir kämpfen seit 22 Jahren mit der Stimme der Demokratie für einen modernen Sozialstaat, sichere, langfristige Arbeitsplätze, sinnvolle, gerechte und lernfähige Rentensysteme, sichere, gerechte und leistungsfähige Sozialsysteme und für korruptionsfreie Demokratie in Deutschland und der Europäischen Union.

 

             

 

 

 

Stand: 10.06.2010

DRSB e.V.
Deutscher Rentenschutzbund e.V.

Ikenstraße 8
40625 Düsseldorf
(Verwaltungssitz)
eMail: drsb@deutscher-rentenschutzbund-ev.de
Website: http://www.deutscher-rentenschutzbund-ev.de
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