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DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

DRSB e.V. • Ikenstraße 8 • 40625 Düsseldorf

Herrn

Rolf - Peter Hoenen

Vorstandssprecher

 

HUK - Coburg

Haftpflicht - Unterstützungs- Kasse

kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.

Bahnhofsplatz

D - 96450 Coburg

 

Düsseldorf, den 13. Juni 2009

 

Erstes offenes Schreiben an

Herrn Rolf - Peter Hoenen

Vorstandssprecher der HUK – Coburg

 

 

Fragwürdige HUK - Tarifmodelle für die Rüruprente

Hier: Tarifmodelle mit Beitragsrückgewähr im Todesfall des Versicherungsnehmers

 

 

Sehr geehrter Herr Hoenen,

 

mit Schreiben vom 09. Februar 2009 wurde der Gesamtverband der Versicherungen

[ GDV ] zu Fragen der Beitragsrückgewähr im Todesfall bei der so genannten Rüruprente durch das Bundesministerium der Finanzen angeschrieben und um aufklärende Hilfestellung gebeten.

Als GDV - Chef tragen Sie seit Kurzem zusätzlich die schwere Last der Verantwortung für den  Gesamtverband der deutschen Versicherungen.

Da auch Ihr Konzern von den Veränderungen direkt betroffen sein könnte, haben wir die Tarifmodelle der Rüruprente aus Ihrem Hause einer Durchleuchtung zugeführt.

 

In den allgemeinen Bedingungen für die Basisrente mit Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit der HUK - Coburg Lebensversicherung AG [ BRAGT 1.2 ] ist zu Leistungen bei Tod der versicherten Person vor dem Rentenbeginn festgelegt:

Zitat auszugsweise:

Die Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.

Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Rentenbeginn erhalten ihre einkommensteuerrechtlich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Beitragsrückgewähr in Form einer Rente.

Art der Leistung

Eine Todesfall - Leistung wird als sofort beginnende, lebenslange Renten an Ihren zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten gezahlt.

Ist zum Zeitpunkt des Todes keine Ehegatte vorhanden, zahlen wir eine sofort beginnende, abgekürzte Leibrente für jedes Kind gemäß § 14 Abs. 1, solange es mindestens einer der dort genannten Voraussetzungen erfüllt, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, da erstmalig keine dieser Voraussetzungen mehr erfüllt wird.

Sind zum Zeitpunkt des Todes keine

einkommensteuerrechtlich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

gemäß § 14 Abs. 1 vorhanden, endet die Versicherung, ohne dass eine Leistung fällig wird.

Zitat Ende.

Unter § 14 der Allgemeinen Bedingungen sind die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wie folgt definiert:

Zitat auszugsweise:

Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder Ihre Hinterbliebenen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes.

Hinterbliebene gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG sind:

 

  • der zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person in gültiger Ehe mit ihr lebende Ehegatte,
  • zum Zeitpunkt des Todes versicherten Person minderjährige Kinder gemäß § 32 Abs. 1 EStG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person volljährige Kinder gemäß § 32 Abs. 1 EStG bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet sind.
  • zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person volljährige Kinder gemäß § 32 Abs. 1 EStG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich entweder in einer Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr ableisten oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildung und Wehr- bzw. Ersatzdienst befinden oder wenn sie körperlich, geistig oder seelisch behindert sind.

 

Zitat Ende.

 

Welche ausführlichen Ermittlungen sieht Ihre Gesellschaft vor, um die formellen steuerlichen Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten zum Todeszeitpunkt des Versicherten valide zu prüfen?

Wie werden die Voraussetzungen einer steuerlichen Berücksichtigung des Kindes und seiner eigenen Einkünfte geprüft?

Erhöht sich das Lebensalter der begünstigten Kinder auf das 27. Kalenderjahr, wenn ein Vertrag vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurde?

Wieso bewerben Sie Ihre Rüruptarife mit der vermeintlichen Sonderleistung einer Beitragsrückgewähr, wenn tatsächlich nur eine laufende magere Hinterbliebenenrente zur Auszahlung kommen soll?

Wohin fließt das angesammelte Altersvorsorgevermögen eines Erblassers, wenn kein einkommensteuerrechtlich, versorgungsberechtigter Hinterbliebener vorhanden ist?

Im Einkommensteuergesetz wird auf der Basis eines

Überordnungs- und Unterordnungsverhältnisses

zwischen Staat und Bürger die materiellen Grundlagen für die Steuererhebung festgelegt.

Nach noch geltendem deutschem Recht werden die vertraglichen Beziehungen im Zivilrecht und das Erbrecht ausschließlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgeleitet.

Folgt man den allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Gesellschaft, so versuchen Sie bei den Rürupverträgen eine Beitragsrückgewähr im Todesfall auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes abzustützen.

Wie ordnen Sie die rechtlichen Grundlagen zwischen Ihrem Konzern und einem deutschen Steuerbürger bei der Rüruprente ein?

Sollte sich ein führender Versicherungskonzern, wie die HUK - Gruppe, nicht anstatt dubioser Versprechungen lieber nutzmehrenden Altersvorsorgeprodukten zum Aufbau einer validen Altersvorsorge der deutschen Bürger entwickeln und dieselben mit modernen, auf fairen und transparenten Kosten basierenden Vertriebssystemen anbieten?

Die deutschen Bürger sind sehr daran interessiert, von Ihnen, sehr geehrter Herr Hoenen, zu erfahren, welche nutzmehrenden Altersvorsorgeprodukte und  kostengünstige Vertriebssysteme Ihr Konzern hierfür vorgesehen hat.

Aufgrund der anwachsenden Brisanz in der Bevölkerung erwarten wir Ihre schriftliche Stellungnahme sehr zeitnah bis zum 19. Juni 2009.

 

Mit freundlichen und besten Grüßen aus Düsseldorf

Ihr

Ihr

Udo Piasetzky

Hans - Josef Leiting

Vorstandsvorsitzender des

DRSB e.V.

Steuerberater und Vorsitzender der

Rentenkommission des DRSB e.V.

 

Stand: 13.06.09

DRSB e.V.
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