DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Redaktionsteam
Leitung:
Udo Johann Piasetzky • Heinrich Sternemann • Hans - Josef Leiting
Düsseldorf, den 06. Juni 2009
Rürup:
Selbstmordversuch?
Mit der Armutsagenda 2010 wurde in der deutschen Versicherungswirtschaft alles, was bis dahin nutzmehrend und sinnvoll war, auf den Kopf gestellt und unter der einfachen Bezeichnung
„sonstige Vorsorgeaufwendungen“
in einen Abfalltopf der deutschen Sozialgeschichte gesteckt.
Die aufgeführten sonstigen Vorsorgeaufwendungen stufte man ab dem Kalenderjahr 2005 mit dem jährlichen Minibetrag von 1.500,00 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Rentenbezieher und 2.400,00 Euro für Selbständige zur Nebensache herab:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Unfallversicherung
Haftpflichtversicherung
Arbeitslosenversicherung
Kapitallebensversicherung mit mindestens 12 Jahren Laufzeit
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und mit Vererblichkeit
Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht und mit Vererblichkeit
Risikoversicherung.
Fortan jubelte man die
„unvererbliche Rüruprente“
neben der Riesterrente künstlich zur Hauptsache des privaten Versicherungswesens hoch und trieb sie mit einem medialen Dauerfeuer in die Bevölkerung.
Die
„unvererbliche Rüruprente“
fasste man mit der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken unter der Bezeichnung Leibrentenversicherung zusammen, die seit dem Kalenderjahr 2005 mit jahrzehntelangen Übergangsregelungen und dem vermeintlich gigantischen Höchstbetrag von 20.000,00 Euro steuerlich gefördert wird.
Letztendlich ist aber die Rüruprente keine Risikoversicherung sondern eine Verteilungsabrede zwischen Bürgern und Versicherungsgesellschaften / Banken über das zuvor eingezahlte Kapital, so dass die zwangsweise Nichtvererblichkeit einen bitteren Beigeschmack bei den Bürgern erzeugte.
Über die einseitige und hinterlistige rürupsche Herunterdrechselung des steuerlichen Abzugsbetrages bei der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer berichtete der DRSB e.V. bereits ausführlich.
So reizvoll für Bürger ein steuerlicher Sonderausgabenabzug von 20.000,00 Euro auch sein mag, im Todesfall geht das Eigentum an einer unverblichen Rüruprente auf die Versicherungskonzerne über.
Aufgrund des vorsichtigen und besonnenen Abwägens vieler Bürger aus der
„Steuerersparnis“ und „Unvererblichkeit“
stellte sich - trotz massivster Werbung - für die Rüruprente der erhoffte Erfolg bis heute nicht ein.
Denn solange keinerlei nutzmehrende und zukunftsfeste Altersvorsorgesysteme angeboten werden können, solange hat jeder Bürger die reale Chance, mit einem ganz normalen, vererblichen Sparbuch die Nutzmehrung seiner persönlichen Altersvorsorge selbst zu steuern.
Vermutlich um die Unvererblichkeit zu verschleiern, bieten einige Versicherer Rürup - Rentenmodelle mit einer so genannten Beitragsrückgewähr im Todesfall an.
Ergänzend zur gesetzlichen Regelung im § 10 des Einkommensteuergesetzes wird in den Textziffern 14 ff. des insgesamt 62 Seiten umfassenden BMF - Schreibens vom 30. Januar 2008 [ IV C 8 - S 222/07/0003 / IV C5 - S 2345/08/0001] ausgeführt, wie Teile der Versicherungsprämien zur Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen eingesetzt werden dürfen.
Diese vorgenannten Ausführungen legten offensichtlich einige Versicherer offensiv für die Komponente der so genannten Beitragsrückgewähr in Rüruprentenmodellen aus.
Das Einkommensteuergesetz
schreibt aber unabdingbar eine Unvererblichkeit vor.
Sollte sich die Berliner Politik - wider Erwarten - dazu durchringen, eine Pflichtrüruprente einzuführen, werden Versicherungsprodukte mit Beitragsrückgewähr vermutlich sofort vom Markt zu nehmen sein.
Gemäß den verwirrenden Vorstellungen von neoliberalen und korporatistischen Politikern sollte es zu einer Pflichtrüruprente aber erst nach einer Schamfrist im zweiten Schritt kommen, damit der Unmut der Bürger noch steuerbar bleibt.
So lange es aber noch keine Pflichtrüruprente gibt, ist die
„unvererbliche Rüruprente“
am Markt schwerlich zu verkaufen.
Die improvisierte Überbrückungstaktik mit der Beitragsrückgewährpolice sollte wahrscheinlich die rürupsche
„Regelungslücke“
schließen und die Hoffnung auf bessere Zeiten schüren.
Diese improvisierte Überbrückungstaktik scheint nun offensichtlich völlig misslungen.
Denn nach 5 Jahren
Rüruprenten - Chaos
verstummte der Ruf der Politiker nach einer privaten Pflichtrente.
Denn käme es zu der anfänglich geplanten
Pflicht - Rüruprente oder Pflicht - Riesterrente,
die gespickt sind mit Berufs- und Kapitalfallen, würden höchstwahrscheinlich die deutschen Bürger den Ruf eines unrevolutionären Volkes schlagartig verlieren.
Möglicherweise ist dies der ausschlaggebende Grund dafür, dass sich der Fiskus nach 5 Jahren Beitragsrückgewährpolicen zum Handeln gezwungen sah:
Denn nach geltendem Recht könnte eine steuerlich unschädliche
„Beitragsrückgewährung“
nicht als negative Sonderausgaben oder gar in anderer Form als Einkommen erfasst werden.
Auch ließe sich eine
„Beitragsrückgewähr“
im Todesfall nicht unter dem Begriff der „Rente“ subsumieren, so dass eine Beitragsrückzahlung im Todesfall weder „normal“ noch „nachgelagert“ zu versteuern wäre.
Die nachträgliche Beitragserstattung vergangener Jahre bliebe damit vollkommen unversteuert.
Der gewünschte steinbrücksche Effekt einer Gegenfinanzierung bei der Altersvorsorge liefe somit ins Leere.
Mit dem Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 27. Februar 2009
[ S 2221.1.1-12/2 St32/St33 ] zog der Fiskus wegen der zu erwartenden Steuerausfälle nach 5 Jahren die Notbremse:
Zitat auszugsweise:
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft [ GDV ]
wurde gebeten, seine Unternehmen entsprechend zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die Finanzämter gegebenenfalls auch für zurückliegende Beitragsjahre entsprechende Bestätigungen von der Versicherungsunternehmern anfordern werden, um die Einkommensteuererklärungen korrekt bearbeiten zu können.
Sollte es sich
[ gemeint ist die Beitragsrückgewähr ]
nicht um eigenständig kalkulierte Versicherungsbausteine handeln, und die Leistung im Todesfall nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllen, ist ein Sonderausgabenabzug insgesamt zu verneinen.
Zitat Ende.
Hat der Bürger seinem Finanzamt aber sämtliche Unterlagen zur Rüruprente vorgelegt, stellt eine Nachbesserung der steuerlichen Betrachtung zur Beitragsrückgewähr keine so genannte neue Tatsache dar, die eine rückwirkende Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide
rechtfertigen könnte.
Für offene und zukünftige Veranlagungsjahre gibt es keinen Bestandsschutz für abgeschlossene Rürupverträge mit Beitragsrückgewähr.
Markt - Intern
weist in der Ausgabe des Versicherungstips 22 / 09 vom 27. Mai 2009 auf die möglichen Folgen hin und gibt allen Lesern hierzu sinnvolle und nützliche kapitalsichernde Ratschläge.
Bezeichnend titelte der Chefredakteur des Versicherungstips,
Erwin Hausen:
„Rürup - Problem vom Fiskus bestätigt“
und legt erneut den salzigen Journalisten - Finger in die klaffende Wunde.
Denn das rürupsche Rentenmodell
nützt weder der Bevölkerung, noch dem Staat.
Auch die deutsche Versicherungswirtschaft wird durch die verquirlten Rentenmodelle von Professor
Hans - Adalbert Rürup
immer stärker auf die Verliererseite gedrückt.
Die damals handelnden Lobbyisten der deutschen Versicherungswirtschaft haben mit den privaten Rentenmodellen von Professor Rürup - im Tausch gegen das Steuerprivileg der Kapitallebensversicherung - einen grottenschlechten „Deal“ gemacht und der deutschen Bevölkerung und sich einen schlechten Dienst erwiesen.
Schon heute weiß man in den einschlägigen Managementkreisen, dass man mit verfaulten Zitronen gehandelt hat.
Denn wenn die Bürger scheibchenweise in Erfahrung bringen, dass sie zur Erhaltung der Vererblichkeit ihres Vermögens verdeckt eine Risikolebensversicherung abschließen müssen und hierfür sogar Teile ihrer Altersvorsorge zweckentfremdet abfließen, dann werden die erheblichen Steuernachzahlung nicht mehr zu verschleiern sein.
Die bedauerlicherweise noch immer unvererbliche so genannte
„Rüruprente“
kann dadurch höchstwahrscheinlich zu ihrem baldigen Ende geführt werden.
Ist es nicht schon pervers genug,
dass gutgläubige Bürger für die Erhaltung des eigenen Vermögens Versicherungsprämien zahlen müssen, um ihren Familien ein minimales Restkapital zu erhalten?
Dass die unvererbliche
„Rüruprente“
ausgerechnet von der deutschen Exekutive den Todesstoß erfahren wird, hätte zuvor kaum jemand für möglich gehalten.
Dabei ist es völlig gleichgültig, ob das unvererbliche private Rentenmodell von Anfang an kaum Nutzmehrung bot und aufgrund der hinterlistigen fiskalischen Fallen nie hätte ins Leben gerufen werden dürfen oder alleine nur der Tatbestand der Unvererblichkeit einem Selbstmordversuch der so genannten
„Rüruprente“
darstellt, das Ergebnis ist immer das gleiche:
Die rürupschen Rentenmodelle
sind für eine Nutzmehrung der Bevölkerung völlig untauglich!
DRSB
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