DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Redaktionsteam
Leitung:
Udo Johann Piasetzky • Hans - Josef Leiting
Düsseldorf, den 23. April 2009
SPDler stellen Steuerrecht auf den Kopf
Die SPD begibt sich mit dem geplanten Steuerbonus auf dünnes Eis, denn nach der Legaldefinition im § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung sind Steuern
Zitat Auszug:
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine
bestimmte Leistung darstellen und von einem öffentlich - rechtlichen
Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden,
bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft;
die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
Zitat Ende.
Die SPD will Steuerzahler mit Euro 300,00 belohnen, wenn diese auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichten.
Ähnlich wie schon bei der Armutsagenda 2010 zur Riesterrente, sollen aber wieder einmal nicht alle Bürger hiervon profitieren dürfen. Den Steuerbonus sollen als bedingte Vergünstigung nur Steuerzahler erhalten, die neben ihrem Lohn keine weiteren Einkünfte erzielen.
Für den SPD - Bonusantrag soll es ausreichen, dem Finanzamt per Postkarte den Verzicht auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung mitzuteilen.
Wer weitere Einkünfte, wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder anderen Quellen bezieht, muss aber weiterhin eine Steuererklärung abgeben.
Begünstigte des neuen Lohnsteuerbonussystems sollen nach den dubiosen Vorstellungen der SPDler zwei Gruppen sein:
1.
Alle Bürger,
die bislang keine Steuererklärung abgegeben haben.
2.
Alle Beschäftigten,
die mit einer Erstattung von weniger als 300,00 Euro rechnen.
Angeblich verfolgen die SPDler damit das Ziel einer Entbürokratisierung des Steuerwesens.
Das
Bundesverfassungsgericht
hat die Definition des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung als erprobte und weitgehend anerkannte Auslegung des Steuerbegriffs in das Verfassungsrecht in Ermangelung einer Definition in den Artikeln 104a ff. des Grundgesetzes übernommen.
Nach der Legaldefinition der Abgabenordnung kann ein Steuerbonus für die Nichtabgabe einer Steuererklärung als
„negative Steuer“
nicht festgesetzt werden.
Denn eine
„negative Steuerfestsetzung“
sieht die Abgabenordnung nicht vor.
Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung besagt, dass Steuern nur erhoben werden dürfen, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft.
Die Ableitung des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip verleiht ihm Verfassungsrang.
Außer den formellen Anforderungen lassen sich aus dem Grundsatz der
Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
auch inhaltliche Anforderungen an das Steuergesetz ableiten.
Wie aber sollten die Finanzämter einen Steueransprüche oder negative Steueransprüche in der Gestalt eines Lohnsteuerbonus auf einer simplen Postkarte sachlich auf Tatbestandsmäßigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen können?
Nach § 1 des Einkommensteuergesetzes
sind alle Bürger mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, wie die Steuergerechtigkeit im allgemeinen, Ausdruck der austeilenden Gerechtigkeit.
Das Leistungsfähigkeitsprinzip beeinflusst heute über Artikel 3 des Grundgesetzes die Steuergesetzgebung.
Der Gleichheitsgrundsatz und damit auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung enthalten ein Willkürverbot.
Von der fehlenden Sachgesetzlichkeit der Steueranknüpfung ist die Sachgesetzlichkeit der Steuerausgestaltung zu unterscheiden. Mit der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Steueranknüpfung korrespondiert seine Pflicht, die Steuertatbestände nachvollziehbar und konsequent auszugestalten.
Das
Bundesverfassungsgericht
betonte hierbei immer wieder, dass der Gesetzgeber nach der Auswahl des Steuergegenstandes die getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen hat.
Räumt der Gesetzgeber dem Bürger Wahlmöglichkeiten ein, so müssen diese nicht in jeder Hinsicht, sondern nur bei generalisierender Betrachtung annähernd gleichwertig sein.
Auch hier ist kein selektiver Vergleich anzustellen, sondern eine Gesamtabwägung aller Vor - und Nachteile beider Regelungsalternativen erforderlich.
Der
Gleichheitsgrundsatz
bindet den Gesetzgeber umso strikter, je mehr eine Regelung den einzelnen Bürger betrifft, und ist umso offener, je mehr allgemeine Sachverhalte geregelt werden.
Ein großer Teil der Literatur und die steuerliche Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes
sehen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als systemtragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts.
Eine Abweichung von diesem Prinzip soll nach dieser Ansicht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz beziehungsweise das aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleitete Gebot der Steuergerechtigkeit darstellen.
Wie wollen die SPDler
diesen verfassungsrechtlichen Ansprüchen mit einem bedingten Steuerbonus für eine einzelne Berufsgruppe gerecht werden können?
Steuern werden auf der Grundlage der persönlichen Einkommensverhältnisse festgesetzt.
Soweit die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie nach § 162 Abgabenordnung die Möglichkeit, diese zu schätzen. Nach dem Gesetz können aber nur die Besteuerungsgrundlagen, aber nicht die Steuer selbst, geschätzt werden.
Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung wird die endgültige Steuer festgesetzt und zu viel gezahlte Steuern aufgrund geleisteter Vorauszahlungen und der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer erstattet.
Nach dem System des
Lohnsteuereinbehalts
können bei Arbeitnehmern nur Erstattungen entstehen, unter der Annahme, dass der Arbeitgeber die Steuer zutreffend einbehalten hat und keine anderen Einkünfte vorliegen.
Diese Ausgangssituation war vermutlich Gegenstand der
„sehr ausgefallenen Idee“
der SPDler zur Auszahlung eines Steuerbonus für Arbeitnehmer zur Entbürokratisierung des Steuerwesens.
Mit der unsäglichen
Armutsagenda 2010
wurden bereits durch die SPD aktuelle und zukünftige Rentenbezieher sowie Bürger, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind, mit der nachgelagerten Besteuerung sowie den ungerechten Hartz - IV - Regelungen in das soziale Abseits geschoben.
Die Fehlkonstruktion der invaliden Rentenmodelle
„Riester“ und „Rürup“
führte die Bürger darüberhinaus in eine nicht zu reparierende Berufsfalle der privaten Altersvorsorge.
Auch die Anrechnung der Abwrackprämie auf die Grundsicherung von
Hartz - IV - Empfängern
zeigt erneut extrem deutlich das sozialpolitische Versagen der verantwortlichen
SPD - Politiker,
die jetzt schon wieder versuchen, die verfassungsmäßige Verankerung des Gleichheitsgrundsatzes für alle Bürger mit Füßen zu treten.
Dagegen wäre die wesentlich ausgefallenere kreative Bierdeckel - Idee von
Friedrich Merz
[ CDU ]
quasi reif für den
Steuer - Nobelpreis!
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