DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Kampf gegen die Schwarzarbeit
Ohnmacht oder nur eine Frage des Systems?
Gibt es die
Todesformel
gegen Schwarzarbeit?
Meerbusch, den 18. März 2006
von
Hans-Josef Leiting
Vorsitzender der DRSB Rentenkommission
Schwarzarbeit macht einen erheblichen Teil des
Bruttonationaleinkommens
früher
Bruttosozialprodukt
der Bundesrepublik Deutschland aus.
Anerkannte Fachleute gehen insoweit von circa
8%
aus.
Legt man diese Zahl zugrunde, wäre das schon
1999
circa
300 Milliarden DM
gewesen, für die keine
Sozialabgaben und auch keine Steuern
entrichtet worden wären.
Geregelt ist die Schwarzarbeit im
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
die drei Fälle der Schwarzarbeiten unterscheiden:
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1. |
Jemand übt ein Handwerk aus, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Typische Beispiele sind der Freizeit-Fernsehtechniker, Kfz-Mechaniker, Zimmermänner und andere Freizeit-Berufe. Freizeit-Tätigkeiten sind nur insoweit erlaubt, als sie für den Eigenbedarf oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbrachtwerden. |
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2. |
Jemand kommt seiner Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit nicht nach, zum Beispiel Arbeitslose, die nebenbei Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit erzielen. |
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3. |
Jemand kommt seiner Anzeigepflicht hinsichtlich der Aufnahme eines Gewerbes nicht nach oder seiner Pflicht eine Reisegewerbekarte zu erwerben. |
Werden Dienst- oder Werkleistungen in erheblichen Umfang als Schwarzarbeit erbracht, können Geldbußen verhängt werden.
Überdies droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Ein verurteilter Täter kann zudem für die Dauer von zwei Jahren von allen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.
Auch die Nachzahlung der nicht gezahlten Sozialabgaben kann verlangt werden.
Die zugrunde liegenden Dienst- und Werkverträge sind nichtig.
Der Arbeit- und / oder Auftraggeber hat also keine Gewährleistungsansprüche gegen denjenigen, der die Leistung erbringt.
Der deutsche Zoll lässt Schwarzarbeit merk(e)lich schrumpfen
Der deutsche Zoll war 2005 nach offiziellen Angaben erfolgreicher im Kampf gegen die Schwarzarbeit als noch 2004.
Die
Zöllnerinnen und Zöllner
in den Sachgebieten
FKS
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
bei den Hauptzollämtern haben die Bilanz bei den straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen und im Bereich der Ahndung 2005 nochmals deutlich verbessert.
Der deutsche Zoll hat im vergangenen Jahr nach Informationen des
Bundesfinanzministeriums
mit einem erhöhten Fahndungsdruck entscheidend zu einem weiteren Rückgang der Schwarzarbeit beigetragen.
Die Hälfte der Steuereinnahmen des Bundes wird nach wie vor vom deutschen Zoll eingenommen.
Darunter fallen auch die Einnahmen aus der Mineralöl- und der Tabaksteuer, die auch über den Zoll vereinnahmt werden.
Schwerpunktprüfungen in besonders anfälligen Branchen sowie eine bessere Vernetzung der Kontrollbehörden des Bundes und der Länder haben die Erfolge ermöglicht.
Bei den Schwerpunktprüfungen stellten die
Beamtinnen und Beamten
in jedem siebten Fall Anhaltspunkte auf Schwarzarbeit fest.
Die am häufigsten betroffenen Branchen sind immer noch:
Fleischverarbeitende Industrie
Hotel- und Gaststättengewerbe
Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
Bauwirtschaft.
Die deutschen Forschungsinstitute gingen davon aus, dass das Volumen der Schattenwirtschaft bereits im Jahr
2005
346 Milliarden Euro
ausmachte.
Im Jahr
2006
erwarten sie von ein nahezu unverändertes Volumen in Höhe von
345 Milliarden Euro.
Als Gründe für einen leichten Rückgang der Schwarzarbeit geben viele Wissenschaftler die verschiedenen Reformmaßnahmen der Bundesregierung an, hierunter insbesondere:
Erweiterte Minijobregelungen
Lockerung des Kündigungsschutzes für kleinere Betriebe
Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
Neuregelung der Handwerksordnung
Vorgenommene Steuersenkungen
Ist die Ohnmacht der Bekämpfung der Schwarzarbeit vielleicht lediglich nur eine Schwachstelle in unserem Steuersystem?
Nimmt man als Beispiel nur die Bauwirtschaft, so ist festzustellen, dass für eigen genutzte Immobilien es überhaupt keine steuerliche Relevanz mehr gibt.
Eine Nutzungswertbesteuerung von eigen genutzten Immobilien gibt es schon seit Jahren nicht mehr.
Die Eigenheimzulage wurde Ende 2005 zunächst einmal ersatzlos gestrichen.
Aus welchen Gründen sollte der Bürger auch hingehen und den Bau seiner Immobilie legal über Handwerkerfirmen errichten lassen, wenn es doch
schwarz
viel günstiger geht?
Für die Einkommensteuererklärung hat eine selbst genutzte Immobilie im Privatbereich keinerlei Bedeutung mehr.
Eine Ausnahme gilt für vermietete Objekte, wenn diese innerhalb der Spekulationsfrist von zurzeit 10 Jahren veräußert werden. Daneben greift eine Steuerpflicht bei einem Verkauf, wenn es sich um einen Fall des so genannten
gewerblichen Grundstückshandels
handelt.
In dem DRSB-Artikel:
Gedanken zu einer Steuerreform
ist unter anderem auch ein System mit einer durchlässigen Besteuerung aller Vermögensmehrungen für Immobilien dargestellt.
Die Steuerpflicht von Immobilien im Privatvermögen könnte einfach und gerecht ohne zeitliche Fristen und unterschiedlicher Volumen wie folgt vorgenommen werden.
Die
Todesformel
für Schwarzarbeit:
Veräußerungsgewinn
gleich
Veräußerungserlös
abzüglich
Anschaffungskosten / Herstellungskosten
Bei Immobilien ist die Höhe der Anschaffungskosten/Herstellungskosten im Privatvermögen oft schwierig festzustellen, insbesondere dann, wenn zwischen Veräußerung und Anschaffung ein langer Zeitraum liegt.
Aus diesem Grunde wäre es sinnvoll, diesen Wert bei Anschaffung / Errichtung durch die Finanzverwaltung in einem gesonderten Feststellungsverfahren dem Grunde und der Höhe nach feststellen zu lassen.
Können hier nicht alle Aufwendungen bei Errichtung nachgewiesen werden, aus welchen Gründen auch immer, entsteht womöglich bei einem Verkauf ein Veräußerungsgewinn, der liquiditätsmäßig nicht vorhanden ist.
Von daher wird jeder Bauherr darauf bedacht sein, seine Herstellungskosten vollständig nachzuweisen.
Deshalb wird der Bauherr alle Gewerke nur gegen Rechnung vergeben.
Damit ist
Schwarzarbeit
am Bau
endgültig eliminiert!
Die bisherige Spekulationsregelung bei Immobilien, wonach Veräußerungsgewinn der
Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös
und fortgeführten Anschaffungskosten > nach Abschreibungen < ist, ist nicht weiter sinnvoll und tragbar.
Die steuerlich verrechneten Aufwendungen für Abschreibungen sollten dem Bürger im Privatvermögen für seine Investitionsbereitschaft verbleiben; und zwar für:
Neubauimmobilien:
Degressive Abschreibungen
Gebrauchte Immobilien:
Lineare Abschreibungen
Gegen eine Versteuerung eines > echten Veräußerungsgewinnes < auch im Privatvermögen gibt es sachlich nichts einzuwenden. Es gibt keine logische Begründung, warum Veräußerungsgewinne im Privatvermögen nur wegen zeitlicher Aspekte und wegen unterschiedlichen Volumens ungleich behandelt werden sollten.
Bereits im Jahr 1999
machte der DRSB e.V. der
Regierung den Vorschlag für die
Todesformel
gegen Schwarzarbeit.
Ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit nur eine Frage des Systems?
Wann handeln endlich unsere Politiker?
Denn:
Sinnvolle, nützliche Steuerpolitik schafft Arbeitplätze, Wohlstand und
sichert Renten
DRSB e.V.