Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
seit 1988 kämpft der DRSB e.V. für ein sinnvolles und nutzmehrendes gesetzliches Rentensystem.
In den zurückliegenden 21 Jahren hat sich die Situation in der staatlichen Altersversorgung für die Bürger in Deutschland dramatisch verschärft.
Die Befürchtungen, die zur Gründung des Vereins führten, wurden bei weitem übertroffen, da das gesetzliche Rentensystem stetig verschlechtert und ausgehöhlt wurde und zur Vermeidung von Altersarmut die Ergänzung durch private Vorsorge bedarf.
Es ist somit auch das Ziel des DRSB e.V. alle Bürger auf die zwingende Notwendigkeit eigenverantwortlicher Vorsorge hinzuweisen sowie bedürftige ältere Mitmenschen, die über keine ausreichende Rente verfügen, in extremen Notsituationen zu unterstützen.
In unserer Mediengesellschaft hängt die Kampagnenfähigkeit des DRSB e.V. von der Stärke der finanziellen Mittel ab.
Sie unterstützen die tägliche Arbeit des DRSB e.V. und sichern für aktuelle und zukünftige Rentenbezieher die Altersvorsorge.
Der DRSB e.V. braucht dazu Ihre ganz persönliche Unterstützung.
DRSB - Spendenkonto
Volksbank Bocholt eG
Bankleitzahl: 42860003
Kontonummer: 36 490 400
Der DRSB e.V. erstellt jedem Spender eine abzugsfähige Spendenbescheinigung, wenn der vollständige
aus der Überweisung hervorgehen.
Steuerliche Förderung
Auszug aus
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
Zuwendungen ( Spenden und Mitgliedsbeiträge ) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu
1.
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
1.
den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
2.
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
4.
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung
fördern. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.